“Wir werden gegen jede unangemeldete private und kommerzielle Nutzung von Künstlernamen in Print-, Online-, und Sende-Medien vorgehen. Der Künstlername ist kein kostenloses Allgemeingut, da die Künstler, die wir vertreten, lange an ihren Alter Egos gefeilt und gearbeitet haben.” Dieses Statement schlug wie eine Bombe ein. Die Gema habe bereits begonnen, Abmahnungen an alle Verlagshäuser, Online-Portale und Fernsehsender zu verschicken, um die Werk-Piraten unter Druck zu setzen und rückwirkend die Rechte der Künstler zu vertreten, eröffnete deren Pressesprecher den angereisten Journalisten.
Der spontane Vorwurf einiger Journalisten, die Interessensvertretung habe sich verselbstständigt und würde zügellos ohne Rücksicht auf Verluste durch die Rechtslandschaft galoppieren, war dem Sprecher auf der Pressekonferenz nur eine abfällige Handbewegung wert. Ein wütender Protest ließ nicht lange auf sich warten.
Zuvorderst die Künstler ohne Künstlernamen klagen an: Sie würden von dieser neuen Regelung nicht profitieren, “obwohl auch wir durch unsere normalen Namen den Künstlernamen erst ihren besonderen Wert geben.” Hierzu heißt es in einer Stellungnahme der Gema lapidar: Jeder habe die Möglichkeit und das Recht, sich auch nachträglich noch einen Künstlernamen zuzulegen oder seinen bürgerlichen Namen zu ändern.
Die Verlage betonen ihrerseits, dass eine Verwertung von Inhalten und Zu-Arbeitern durchaus in ihrem Sinne sei, fragen jedoch auch, ob eine Berichterstattung unter Verwendung von Bild- und Namensrechten in Zukunft nicht zu teuer würde. Lohnen würden sich in einem solchen Szenario nur noch “Titten und Ärsche”, wie ein Sprecher des Bauer-Verlages es formulierte. Man fordere eine Sexappeal-abbhängige Abrechnung von der Gema und deren Partnern im Ausland. Für “Sexy Cora” aus dem Big Brother Haus sei man durchaus bereit, einen Preis zu zahlen; bei “Nena” sei man sich nicht mehr sicher.
Ob das Setzen von Anführungszeichen vor und nach dem Künstlernamen ein Zitat oder ein neues Werk bedeute und damit von der Presse- und Kunstfreiheit gedeckt sei, ist in juristischen Kreisen umstritten. Allgemein wird empfohlen, parodistisch oder satirisch mit Künstlern der Gema umzugehen. Ein Medienanwalt aus Bitterfeld meint hierzu: “Solange man Nena eine “esoterische Schabracke” oder Sexy Cora als “Silikon-Matraze” bezeichnet, ist ein solcher Kommentar von der Meinungsfreiheit gedeckt. Nüchterne Berichte und Meldungen haben jedoch in Zukunft mit Abmahnungen zu rechnen, da sie hauptsächlich von der Bekanntheit des Werkes und dessen Nutzung profitieren.” Wie bei vielen Themen des Medienrechts sind die Meinungen hier druchaus verschieden: Das Vefassungsgericht schweigt nunmal bis zu einer ordentlichen Klage.
Dass nicht im großen Stil gegen die Gema geklagt wird, liegt sicherlich auch daran, dass die Verlage ihrerseits Verwertungsgesellschaften besitzen, deren Geschäftmodell dem der Gema ähnelt – bzw. in Zukunft ähneln soll. Die Gema gallopiert also weiter und findet keine Hindernisse, die sie zum Traben zwingt. Fehlt nur noch, dass die Gema ihren eigenen Namen schützen kann. In Zukunft müsste es dann wohl korrekt heißen: “Die hässliche scheiß Gema führt neue Abrechnungen…”.
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